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Auszug aus dem Kärtner Jugendschutzgesetz

§ 12 Genuß- und Suchtmittel

(1) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen keine alkoholischen Getränke trinken und keine Tabakwaren rauchen.

(2) Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke mit einem höheren Alkoholgehalt als 12 Volumsprozent sowie Mischgetränke, die gebrannte alkoholische Getränke (Spirituosen) enthalten, nicht trinken, gleichgültig ob diese vorgefertigt sind (zB Alkopops) oder selbst hergestellt werden. Jedenfalls dürfen Jugendliche ab vollendetem 16. Lebensjahr alkoholische Getränke nur bis zu einer Menge trinken, dass der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

(3) Kinder und Jugendliche dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl I Nr 112/1997, fallen, nicht zu sich nehmen. Dies gilt nicht, soweit dies über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.

(4) Alkoholische Getränke und Tabakwaren, die Kinder oder Jugendliche iSd. Abs 1 und 2 nicht trinken oder rauchen dürfen, sowie Drogen und Stoffe, die sie iSd. Abs 3 nicht zu sich nehmen dürfen, dürfen diesen von niemandem angeboten, überlassen oder verkauft werden. Solche Getränke, Tabakwaren sowie Drogen oder Stoffe dürfen von Kindern und den in Betracht kommenden Jugendlichen auch nicht erworben oder in Besitz genommen werden.

 

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Tot einer Unschuldigen

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